Diese Einschätzung der Steuerverwaltung kann aber nicht als gesicherte Erkenntnis gelten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich die Parteigutachter bezüglich der Instandhaltungskosten und den notwendigen Rückstellungen besser ins Bild setzen konnten als die Steuerverwaltung. Nachdem auch die zur Bestimmung des Kapitalisierungssatzes verwendeten Ansätze (Kosten für Instandhaltung [1.4 %] und die Rückstellungen für grosszyklische Erneuerungen [1 %] im Gutachten G.________) im Rahmen des Schätzerermessens blieben (vgl. Schätzerhandbuch, a.a.O, S. 85; Kosten für Instandhaltung 0.2 % bis 2.2 % und Rückstellungen 0.2 % bis 1 %) und die ansonsten im Gutachten G._