Allerdings berücksichtigt die Steuerverwaltung in ihrem Vergleich auch Stockwerkeigentumswohnungen und Ferienhäuser. Wird hingegen (aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit) ausschliesslich auf die Mietzinse für Wohnhäuser abgestellt, ergibt sich für die fragliche Liegenschaft (ebenfalls angeglichen über die Notenpunkte und Raumeinheiten) ein Wert von (gerundet) CHF 38'900.--, was die in den Parteigutachten berücksichtigten Werte weitgehend - 12 - plausibilisiert. Insofern besteht bezüglich der verwendeten Mietzinse keine Notwendigkeit, in das Schätzerermessen einzugreifen (vgl. E. 3.3.1).