O., N. 19 zu § 19). Insofern hat sich die Steuerrekurskommission zusätzlich mit den eingereichten Parteigutachten der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen (was im Übrigen auch die Steuerverwaltung richtigerweise bereits im Einspracheverfahren getan hat, vgl. Bst. D bzw. pag. 31). Das erste Parteigutachten von F.________, ________ (nachfolgend Gutachten F.________) bestimmte den Verkehrswert der Liegenschaft per 1. Juni 2009 auf CHF 751'000.-- (pag. 164 ff.). Das zweite Parteigutachten des G.________ (nachfolgend Gutachten G.________) setzte den Verkehrswert der Liegenschaft per 5. Februar 2013 auf CHF 700'000.-- fest (pag. 77). In beiden Verkehrswertschätzungen wurde die soge-