3.3 Im vorliegenden Fall setzt die Steuerrekurskommission gestützt auf Art. 142 Abs. 4 DBG ihr Ermessen an Stelle desjenigen der Steuerverwaltung und bestimmt den Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft gestützt auf die Vergleichswerte der AB auf einen Richtwert von CHF 860'000.-- (E. 3.2.2). Der Erkenntnisvorgang bei einer Schätzung bzw. bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist mit jenem der Beweiswürdigung vergleichbar. Demnach muss sich die Steuerrekurskommission noch vergewissern, ob der gefundene Richtwert von CHF 860'000.-- oder nicht ein anderer Schätzungsbefund der Wirklichkeit am nächsten kommt (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Casanova, a.a.O., N. 19 zu § 19).