Aus diesem Grund ist eine abstrakte Berechnung eines Verkehrswerts einer Liegenschaft unter Einbezug von Vergleichsobjekten durch die Steuerverwaltung nicht grundsätzlich abzulehnen. Soweit die Vergleichsobjekte dann auch richtig ausgewählt werden (vgl. E. 3.2.1), kann mithin von einer pflichtgemässen Ausübung des Ermessens gesprochen werden. Dem Wesen nach stellt die Berechnung des Verkehrswerts gestützt auf die Vergleichswerte der AB somit die Bestimmung des Verkehrswerts einer fraglichen Liegenschaft nach pflichtgemässem Ermessen durch die Steuerverwaltung dar.