- 10 - (Bst. E). Diese Gegebenheit ist indes dem Umstand geschuldet, dass auf Grund der beschränkten personellen Mittel der Steuerverwaltung (vgl. dazu Zweifel/Casanova, a.a.O., N. 5 zu § 14) eine fragliche Liegenschaft zur Bestimmung des Verkehrswertes nicht immer in Augenschein genommen werden kann, geschweige denn noch sämtliche Vergleichsobjekte dazu. Aus diesem Grund ist eine abstrakte Berechnung eines Verkehrswerts einer Liegenschaft unter Einbezug von Vergleichsobjekten durch die Steuerverwaltung nicht grundsätzlich abzulehnen.