Eine Schätzung hat dabei pflichtgemäss auf die Annäherung an den wirklichen Sachverhalt ausgerichtet zu sein, wobei auch Erfahrungszahlen berücksichtigt werden können (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, N. 19 zu § 19). Das Abstellen auf die vorhandenen Erfahrungswerte der AB (Verkaufspreise unter Berücksichtigung der Benotung und der Raumeinheiten) stellt dabei eine Möglichkeit dar, dieses Ermessen sinnvoll auszufüllen und somit einen Richtwert zu etablieren. Die Beschwerdeführerin kritisiert dabei, dass diese Werte "rein vom Schreibtisch aus" festgelegt würden