3.2.4 Damit ist aber nicht gesagt, dass die Berechnung der Steuerverwaltung zum Verkehrswert – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt (Bst. E) – gänzlich untauglich bzw. unbrauchbar wäre. Es ist nicht zu verkennen, dass die Schätzung eines Verkehrswerts einer Liegenschaft im Rahmen des Veranlagungsverfahrens seitens der Steuerverwaltung stets eine Form der Ermessensausübung darstellt. Eine Schätzung hat dabei pflichtgemäss auf die Annäherung an den wirklichen Sachverhalt ausgerichtet zu sein, wobei auch Erfahrungszahlen berücksichtigt werden können (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, N. 19 zu § 19).