Weil dieses Element in der Benotung der AB nun aber zwangsläufig fehlt, ist die Benotung der AB für überbaute Grundstücke kein ideales Instrument, um die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Objekten herzustellen. Somit kann der Verkehrswertberechnung der Steuerverwaltung im vorliegenden Fall auch nicht attestiert werden, dass es sich dabei um eine exakte Festsetzung des Verkehrswerts nach der Vergleichswertmethode i.e.S. handeln würde.