Bloss erhebliche bauliche Veränderungen führen zu einer neuen Benotung (Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG). Damit ist letztlich nicht sichergestellt, dass die Benotung eines gut unterhaltenen Objekts gegenüber einem vernachlässigten Objekt systematisch erhöht wird. Zweifelsohne ist der allgemeine Zustand einer Liegenschaft (gut unterhalten oder vernachlässigt) aber ein Faktor, welcher den Verkaufspreis wesentlich beeinflusst. Weil dieses Element in der Benotung der AB nun aber zwangsläufig fehlt, ist die Benotung der AB für überbaute Grundstücke kein ideales Instrument, um die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Objekten herzustellen.