Damit werden mit dem Benotungssystem für unüberbaute Grundstücke die wesentlichen, preisbestimmenden Faktoren abgebildet, welche letztlich den Vergleich mit anderen Grundstücken auch ermöglichen. Überbaute Grundstücke werden teilweise nach anderen Kriterien bewertet (Gebäudeart, Bauqualität, Komfortstufe, Lage, Wohnlage und Verkehrslage, vgl. E. 3.2.2), wobei einer einmal vorgenommenen Benotung eine gewisse Rechtsbeständigkeit zukommt (Annik Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 3 zu Art. 183 StG). Bloss erhebliche bauliche Veränderungen führen zu einer neuen Benotung (Art. 183 Abs. 1 Bst.