3.2.3 Die Steuerrekurskommission hat diese Art der Berechnung von Verkehrswerten (d.h. unter Berücksichtigung der vorhandenen Benotung der AB) nach der Vergleichswertmethode für Bauland in kürzlich ergangenen Entscheiden im Grundsatz gutgeheissen und darauf abgestellt. Die Steuerrekurskommission erkannte in dem Benotungssystem eine praktikable Möglichkeit, die Vergleichbarkeit von unüberbauten Grundstücken für eine Schätzung nach der Vergleichswertmethode herzustellen, zumal die entsprechenden Noten systematisch für sämtliche unüberbauten Grundstücke erhoben werden. Da auch die Quantifizierung von effektiven