Vielmehr könne Unterschieden bei den Vergleichsgrundstücken mit Preiszuschlägen oder Preisabschlägen Rechnung getragen werden (BGE 114 Ib 286 E. 7). Die Steuerverwaltung berücksichtigte bei ihrer Schätzung nach der Vergleichswertmethode aber keine effektiven Preiszuschläge oder Preisabschläge, sondern stellte die Vergleichbarkeit her, indem sie die von der amtlichen Bewertung bekannten Grössen (insbesondere die Benotung zur Bauqualität, Komfortstufe, Wohnlage, Verkehrslage sowie die Anzahl der Raumeinheiten) in die Berechnung einbezog (Bst. D). Die Steuerverwaltung dividiert die bekannten Verkaufspreise der Vergleichsobjekte mit deren Benotung und deren Raumeinheiten.