3.2.2 Allein diese vier erwähnten Objekte kommen letztlich tatsächlich für eine Schätzung nach der Vergleichswertmethode in Frage, wobei aber auch diese Objekte nicht nahezu identisch mit der fraglichen Liegenschaft sind. Das Bundesgericht fordert für die Vergleichbarkeit von Grundstücken nach der Vergleichswertmethode aber keine praktische Identität. Vielmehr könne Unterschieden bei den Vergleichsgrundstücken mit Preiszuschlägen oder Preisabschlägen Rechnung getragen werden (BGE 114 Ib 286 E. 7).