-8- "Gebäudeart 4". Nach Definition der AB handelt es sich bei Objekten der "Gebäudeart 4" im Wesentlichen um Objekte, welche komfortabel sind, während es sich bei der "Gebäudeart 3" um eher einfachere Objekte handelt (vgl. die Tabelle 3.3 in den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen der AB, einsehbar unter: , Rubriken "Steuern / Ratgeber / Steuerarten / Einkommens- und Vermögenssteuern / Amtlicher Wert"). Die hier zu beurteilende Liegenschaft wurde von der AB als ein Objekt der "Gebäudeart 3" eingestuft (pag.