3.2.1 Prinzipiell sind nach der Vergleichswertmethode ausschliesslich Kaufpreise verwendbar, die maximal zwei bis drei Jahre zurückliegen (Francesco Canonica, a.a.O., S. 172). Die Steuerverwaltung hat in ihrer Beilage 1 jedoch Vergleichsobjekte aufgeführt bzw. in die Berechnung einbezogen, welche nach Grundbucheintrag in der Zeitspanne vom 11. Oktober 1999 bis 30. April 2014 gehandelt wurden (vgl. pag. 9). In die relevante Zeitspanne (2007 bis 2010) fallen dagegen bloss fünf Vergleichsobjekte. Alleine auf dieser Vergleichsbasis bleibt auf Grund der zeitlichen Gegebenheiten weiter abzustellen.