3.2 Damit bleibt zu beurteilen, ob die Steuerverwaltung die Vergleichswertmethode sachgerecht angewandt hat. Nach dem Bundesgericht sollen Vergleichsgrundstücke in derselben Gegend liegen (BGE 102 Ib 353 E. 2). Demnach ist nicht zu beanstanden, soweit die Steuerverwaltung Vergleichsobjekte aus der Gemeinde C.________ herangezogen hat. Die Vergleichswertmethode berechnet den Wert eines Schätzungsobjekts grundsätzlich im direkten Vergleich mit den Kaufpreisen anderer gleicher oder ähnlicher Objekte.