Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin hat eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht und habt ausdrücklich keine Rückweisung, sondern einen Entscheid in der Sache beantragt (Bst. G). Die Steuerrekurskommission ist zudem auch in der Lage, einen Entscheid in der Sache zu fällen, da ihr die Vergleichsobjekte zusätzlich in nicht anonymisierter Form vorliegen (vgl. Bst. F und pag. 16 ff.), weil die Steuerrekurskommission ebenfalls der Geheimhaltungspflicht nach Art. 110 DGB untersteht. Demnach kann die Steuerrekurskommission den angefochtenen Einspracheentscheid effektiv uneingeschränkt überprüfen (Art. 142 Abs. 4 DBG).