Dabei ist für den Adressaten einer Schätzung aber nicht entscheidend, wem die Vergleichsliegenschaften gehören und wo sie sich befinden, sondern ob sie hinsichtlich der Bewertungskriterien vergleichbar sind (BGer 2C.994/2014 vom 19.6.2015, E. 2.2). Ob die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der benutzten Vergleichsbasis mitgeteilt hat, kann derweil im vorliegenden Fall zunächst offen bleiben. Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin hat eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht und habt ausdrücklich keine Rückweisung, sondern einen Entscheid in der Sache beantragt (Bst. G).