-7- brachte. Die gestützt auf Art. 112 DBG bei den Grundbuchämtern erhobenen Daten unterstehen umfassend der Geheimhaltungspflicht nach Art. 110 DBG (RKE 200.2015.454 vom 15.12.2016, E. 3.1, nicht publiziert). Nichtsdestotrotz bleibt die Steuerverwaltung gehalten, den wesentlichen Inhalt der benutzten Vergleichsbasis jeweils mitzuteilen. Dabei ist für den Adressaten einer Schätzung aber nicht entscheidend, wem die Vergleichsliegenschaften gehören und wo sie sich befinden, sondern ob sie hinsichtlich der Bewertungskriterien vergleichbar sind (BGer 2C.994/2014 vom 19.6.2015, E. 2.2).