2. Die Auflösung der Kollektivgesellschaft sowie die Überführung der Liegenschaft vom Ge- schäfts- ins Privatvermögen im Steuerjahr 2010 und die entsprechenden Steuerfolgen (Besteuerung von realisierten stillen Reserven) sind nicht bestritten. Strittig ist der Verkehrswert der -6- Liegenschaft, welcher massgebend für die Festsetzung der zu besteuernden stillen Reserven ist.