Die Beschwerdeführerin verzichte derweil darauf, diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, da sie einen Entscheid in der Sache und keinen Rückweisungsentscheid wünschte. Letztlich gehe es darum zu entscheiden, ob die Vergleichswertmethode im vorliegenden Fall anwendbar sei oder eben nicht, wie von der Beschwerdeführerin sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren hinlänglich dargelegt worden sei. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: