-5- gleichsobjekten dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan worden sei. Dabei sei das Gegenteil der Fall gewesen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin war es unmöglich, aus den abstrakten Berechnungen eine Erkenntnis zu gewinnen. Weder die Vergleichsobjekte, noch die Parameter und die sich daraus ergebenden Werte, noch deren Gewichtung und Auswirkungen seien nachvollziehbar gewesen. Die Beschwerdeführerin verzichte derweil darauf, diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, da sie einen Entscheid in der Sache und keinen Rückweisungsentscheid wünschte.