G. Die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat sie am 6. März 2017 Gebrauch gemacht. Sie hält weiter an ihrem bisherigen Rechtsbegehren fest. Die Steuerverwaltung stelle sich auf den Standpunkt, dass mit der Weitergabe der Berechnung der AB und den in den Beilagen erwähnten Ver-