Diese Mängel seien im nochmals durchgeführten Einspracheverfahren behoben worden, indem die Berechnungen überarbeitet bzw. verständlicher gemacht und dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt wurden. Zudem habe entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sehr wohl ein Augenschein vor Ort stattgefunden und zwar am 5. April 2016 durch den amtlichen Schätzer im Zusammenhang mit der Neufestsetzung des amtlichen Werts. Die Liegenschaft und die Verhältnisse vor Ort als Ausgangsbasis für die Verkehrswertberechnung seien der Steuerverwaltung somit bekannt gewesen.