F. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 beantragt die Steuerverwaltung, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Die Steuerverwaltung weist darauf hin, dass im Entscheid der Steuerrekurskommission vom 15. März 2016 (RKE 200.2013.459) im Wesentlichen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Berechnungsgrundlage der Steuerverwaltung zur Festsetzung des Verkehrswerts bemängelt worden seien. Diese Mängel seien im nochmals durchgeführten Einspracheverfahren behoben worden, indem die Berechnungen überarbeitet bzw. verständlicher gemacht und dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt wurden.