-4- könne. Diese Feststellung entspreche auch den Auffassungen der Steuergerichte. Die Steuerrekurskommission habe bereits in ihrem Entscheid vom 15. März 2016 (RKE 200.2013.459) festgehalten, dass die Vergleichswertmethode nur bei sogenannt "einfachen" Immobilien Anwendung finde, d.h. grundsätzlich nur bei Land oder typisierten Objekten. Die von der Steuerverwaltung für die fragliche Liegenschaft verwendeten Noten erscheinen den Beschwerdeführern schliesslich auch insgesamt als zu hoch.