Die von der Steuerverwaltung angewandte Vergleichswertmethode basiere voll auf der schematisierten Methode zur Festsetzung der amtlichen Werte und dies habe mit einem möglichen Verkehrswert im Sinne eines erzielbaren Preises bei der Veräusserung wenig gemein. Zusammenfassend erweise sich die angewandte Vergleichswertmethode als untauglich, zumal sie "rein vom Schreibtisch aus" den Besonderheiten der Liegenschaft nicht Rechnung tragen