Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Steuerverwaltung die in Frage stehende Liegenschaft nie besichtigt und die äusserst periphere und schwierig erreichbare Lage, die relativ einfache Bauweise, die relativ schlechte Isolation und die eher veraltete Raumaufteilung nicht mit eigenen Augen festgestellt habe, ebenso wie den Unterhaltsbedarf hinsichtlich Dach und Südfassade. Die von der Steuerverwaltung angewandte Vergleichswertmethode basiere voll auf der schematisierten Methode zur Festsetzung der amtlichen Werte und dies habe mit einem möglichen Verkehrswert im Sinne eines erzielbaren Preises bei der Veräusserung wenig gemein.