__ vom 18. April 2013 (CHF 700'000.--, vgl. Bst. B) zu besteuern. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Steuerverwaltung die in Frage stehende Liegenschaft nie besichtigt und die äusserst periphere und schwierig erreichbare Lage, die relativ einfache Bauweise, die relativ schlechte Isolation und die eher veraltete Raumaufteilung nicht mit eigenen Augen festgestellt habe, ebenso wie den Unterhaltsbedarf hinsichtlich Dach und Südfassade.