__ vom 18. April 2013 wurde kommentiert und als unzutreffend zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zur Festlegung des Verkehrswerts Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch B.________, zu der Vergleichswertberechnung Stellung. Nach erfolgtem Schriftenwechsel berücksichtigte die Steuerverwaltung weiterhin CHF 1'000'000.-- als Verkehrswert für die fragliche Liegenschaft. Folglich wurde mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin für die direkte Bundessteuer pro 2010 wiederum auf CHF 326'400.-- festgelegt (vgl. Bst. B).