D. Die Steuerverwaltung hat darauf das Einspracheverfahren wiederholt. Die AB überarbeitete ihre Berechnungen. Mit Schreiben vom 25. April 2016 teilte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin mit, dass nun die Vergleichswertmethode ohne die kritisierte Verwendung von amtlichen Werten angewendet worden sei. Eine (anonymisierte) Liste der Vergleichsobjekte wurde dem Schreiben vom 25. April 2016 beigelegt (Beilage 1 "Kaufpreis/Handänderungsstatistik für Ein- und Zwefamilienhäuser in C.________."; Beilage 2 "Mietzins/Mietzinsstatistik von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen in C.________.", Beilage 3 "Landpreis/Handänderungsstatistik für Land in C.___