verfahren nicht offen gelegt habe (RKE 200.2013.459 vom 15.3.2016, E. 5.3). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs seien im folgenden (zweiten) Einspracheverfahren deshalb insbesondere die Details der Schätzung der Steuerverwaltung in rechnerischer wie auch in argumentativer Hinsicht bezüglich der berücksichtigten Faktoren, der erfolgten Wertungen und Schlüsse für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzulegen (RKE 200.2013.459 vom 15.3.2016, E. 7).