Die Akten wurden zur Neubeurteilung der Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. Die Steuerrekurskommission erwog, dass die Steuerverwaltung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und den Verkehrswert der Liegenschaft mit einer untauglichen Methode ermittelt habe (RKE 200.2013.459 vom 15.3.2016, E. 7). Die AB habe ausgehend vom Verhältnis zwischen amtlichen Werten und Verkaufspreisen von Vergleichsobjekten vom Steuerwert des Schätzobjekts auf dessen Verkehrswert geschlossen (RKE 200.2013.459 vom 15.3.2016, E. 6). Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem die Steuerverwaltung die berücksichtigten Vergleichswerte im Einsprache-