C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2013 sinngemäss Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission). Mit Entscheid vom 15. März 2016 (RKE 200.2013.459) hiess die Steuerrekurskommission die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 auf. Die Akten wurden zur Neubeurteilung der Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt.