B. Im Veranlagungsverfahren 2010 reichte A.________ (Beschwerdeführerin) eine Verkehrswertschätzung von F.________ ein, welche den Verkehrswert der Liegenschaft per 1. Juni 2009 auf CHF 751'000.-- bestimmte. Die Abteilung amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte der Steuerverwaltung des Kantons Bern (AB) teilte intern der Region ________ (Steuerverwaltung) mit Expertenbericht vom 31. März 2010 mit, dass der dort berechnete Verkehrswert nach einer Grobbeurteilung nicht dem Marktwert entspreche. Gestützt auf die Unterlagen zur amtlichen Bewertung der Liegenschaft sowie den Erkenntnissen und den Vergleichswerten der AB ergebe sich ein Verkehrswert von CHF 1'000'000.--.