Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihm eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Was auf Grund des Einzelfalls als objektiv unerlässlich zur notwendigen Rechtsverfolgung gilt, wird als notwendige und verhältnismässig hohe Parteikosten verstanden. Die Parteikostenentschädigung wird entsprechend dem Anteil des Obsiegens, gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV;