Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer allerdings nahezu vollständig, insbesondere mit Blick auf die seinerseits beantragte Festsetzung des steuerbaren Einkommens (vgl. E. 5 mit Bst. E und VGE 100.2012.21U vom 2.4.2013, Bst. A und B). Deshalb werden keine Verfahrenskosten erhoben.