6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer allerdings nahezu vollständig, insbesondere mit Blick auf die seinerseits beantragte Festsetzung des steuerbaren Einkommens (vgl. E. 5 mit Bst.