18 Abs. 2 DBG sind nicht bestritten und es besteht auch von Amtes wegen kein Anlass für eine Abänderung. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn - 17 - der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Damit wird dem Begehren des Beschwerdeführers (Bst. E) nicht in vollem Umfang entsprochen, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.