Auch die in diesem Zusammenhang beantragte Edition der Baugesuchsakten "M.________" zur genauen Bestimmung der dort realisierten Bruttogeschossflächen könnte demnach an der vorliegenden Schätzung nach der Vergleichswertmethode nichts mehr ändern. Die Steuerrekurskommission darf von der Abnahme eines angebotenen Beweismittels absehen, wenn sie auf Grund von bereits erhobenen Beweisen vom Bestehen einer Tatsache überzeugt ist und sie annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. "antizipierte Beweiswürdigung", vgl. Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, N. 29 zu § 15).