Dasselbe gilt für die eigene Schätzung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 8), welche die mutmasslich realisierten Bruttogeschossflächen auf dem Vergleichsgrundstück "M.________" (mit bekanntem Baulandpreis) in Relation mit den realisierten Bruttogeschossflächen auf der fraglichen Liegenschaft setzt und daraus deren Landwert ableitet. Dabei handelt es sich um eine Hilfsrechnung, weshalb die Schätzung nach der Vergleichswertmethode jedenfalls vorzuziehen ist. Auch die in diesem Zusammenhang beantragte Edition der Baugesuchsakten "M.___