wider, welche insoweit bereits in den von der Steuerrekurskommission berücksichtigen Tabellen der Steuerverwaltung abgebildet sind (E. 4.1.1). Dementsprechend geben diese Schätzungen keinen Anlass, von dem oben festgelegten Landwert abzuweichen (E. 4.2). Dasselbe gilt für die eigene Schätzung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 8), welche die mutmasslich realisierten Bruttogeschossflächen auf dem Vergleichsgrundstück "M.________" (mit bekanntem Baulandpreis) in Relation mit den realisierten Bruttogeschossflächen auf der fraglichen Liegenschaft setzt und daraus deren Landwert ableitet.