Die Stockwerkeinheiten auf der fraglichen Liegenschaft wurden verkauft. Deshalb ist fraglich, wie der für eine Schätzung nach der Lageklassen-Methode nötige volle, unbefristete und wertungsneutrale Ertragswert (vgl. dazu Francesco Canonica, a.a.O., S. 294) überhaupt sinnvoll bestimmt werden könnte. Die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Schätzungen (pag. 140 ff.) geben pauschale Beobachtungen und Erfahrungswerte zu Baulandpreisen in E.________ wider, welche insoweit bereits in den von der Steuerrekurskommission berücksichtigen Tabellen der Steuerverwaltung abgebildet sind (E. 4.1.1).