4.3 Die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren eingereichten Schätzungen (Bst. D) zum strittigen Landwert bleiben noch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu würdigen, wonach die Schätzung von unüberbauten Grundstücken anhand von Vergleichspreisen i.d.R. bessere Resultate als andere sog. Hilfsmethoden liefert, weshalb die Vergleichswertmethode grundsätzlich vorzuziehen ist (Bst. B und E. 4). Der Beschwerdeführer hat u.a. eine Verkehrswertschätzung von L.________ eingereicht. Zunächst wird dort festgehalten, dass