Die Steuerverwaltung erklärte zuweilen, dass die grundsätzlich hohen Preise im fraglichen Zeitraum in E.________ bezahlt wurden, weil es sich um die vermutlich letzten noch verfügbaren Grundstücke von nicht überbautem Bauland an ausserordentlich guten Lagen gehandelt habe (Bericht AB, pag. 32). Soweit diese Vermutung zutrifft, wäre aber auch nicht per se auszuschliessen, dass sich diese Angebotsknappheit werterhöhend auf weniger gute Lagen (wie die hier fragliche Liegenschaft in D.________) ausgewirkt hätte. Letztlich kann auch nicht gänzlich verneint werden, dass sich die Attraktivität der Zentren J.________ und E.______