RKE 100.08.9183 vom 20.5.2011, E. 4, nicht publiziert). Deshalb wird der Landwert der fraglichen Liegenschaft im vorliegenden Fall auf CHF 1'107.-- pro m² festgesetzt (E. 4.1.5). Das ist ebenso mit Blick auf die Gesamtumstände sachgerecht. Die Steuerverwaltung erklärte zuweilen, dass die grundsätzlich hohen Preise im fraglichen Zeitraum in E.________ bezahlt wurden, weil es sich um die vermutlich letzten noch verfügbaren Grundstücke von nicht überbautem Bauland an ausserordentlich guten Lagen gehandelt habe (Bericht AB, pag.