4.2 Weil genügend Vergleichsobjekte vorhanden sind, hat die Steuerverwaltung zu Unrecht pauschal auf den höchsten je in D.________ erzielten Verkaufspreis abgestellt (welcher zudem ein Vergleichsobjekt in der Hotel- statt der massgebenden Wohnzone betraf, E. 4.1). Insofern hat die Steuerverwaltung ihren Ermessensspielraum überschritten. Gemäss ständiger Praxis setzt die Steuerrekurskommission ihr eigenes Ermessen bei Ermessensüber- bzw. Ermessensunterschreitung der Steuerverwaltung an Stelle desjenigen der Letztgenannten (RKE 100.10.478 vom 8.3.2013, E. 8.3, nicht publiziert; RKE 100.08.9183 vom 20.5.2011, E. 4, nicht publiziert).