O., S. 174). Die Steuerverwaltung sah im vorliegenden Fall aber dennoch davon ab, weitere Vergleichsobjekte (trotz vorhandener Benotungen) aus der Gemeinde C.________ in ihre Schätzung einzubeziehen (E. 4.1). Die fragliche Liegenschaft sei insbesondere wegen ihrer Lage nicht mit den bspw. in E.________ verkauften Grundstücken vergleichbar (Bericht AB, pag. 32). Das steht allerdings im Widerspruch zu den allgemeinen Ausführungen der Steuerverwaltung, wonach die Lage innerhalb der Gemeinde (wie in E. 4.1.3 ausgeführt) bei der Benotung der Grundstücke zur Herstellung der Vergleichbarkeit gerade mitberücksichtigt wird.