4.1.3 Nach dem Bundesgericht sollen Vergleichsgrundstücke in derselben Gegend liegen (BGE 102 Ib 353 E. 2), was die Berücksichtigung von Vergleichsobjekten aus verschiedenen Ortschaften innerhalb einer Gemeinde nicht ausschliesst. Das Bundesgericht fordert für die Vergleichbarkeit von Grundstücken nach der Vergleichswertmethode auch keine praktische Identität bezüglich Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützbarkeit. Vielmehr könne Unterschieden bei den Vergleichsgrundstücken mit der Berücksichtigung von Preiszuschlägen oder